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   BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17   

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BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17 (https://dejure.org/2018,878)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 (https://dejure.org/2018,878)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 (https://dejure.org/2018,878)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1, 2, 4 und 7, § 71 Abs. 1, § 72 Abs. 3, § 75 Nr. 12; AsylG § 83c; VwGO § 134 Abs. 1
    Abschiebung; Aufenthaltsverbot; Aufhebung; Ausländerbehörde; Befristung; Beteiligung; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Einreiseverbot; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null; Folgeentscheidungen; Lebenspartnerschaft; Sprungrevision; Zuständigkeit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 83c AsylVfG 1992, § 11 Abs 1 AufenthG, § 11 Abs 2 AufenthG, § 11 Abs 4 AufenthG, § 11 Abs 7 AufenthG
    Zuständigkeit der Ausländerbehörden für nachträgliche Aufhebung einer Entscheidung nach § 11 Abs. 7 AufenthG

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Begrenzung der Bundesamtszuständigkeit auf die Erstentscheidung; Allgemeine Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesamt ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Zuständigkeit der Ausländerbehörden für nachträgliche Aufhebung einer Entscheidung nach § 11 Abs. 7 AufenthG

  • rewis.io

    Zuständigkeit der Ausländerbehörden für nachträgliche Aufhebung einer Entscheidung nach § 11 Abs. 7 AufenthG

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Ausländerbehörden für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots; Begrenzung der Bundesamtszuständigkeit auf die Erstentscheidung; Allgemeine Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesamt ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung eines vom BAMF verhängten Einreiseverbots

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eine Beteiligung des Bundesamtes an der Entscheidung der Ausländerbehörden sieht § 72 AufenthG nicht vor

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1319
  • DÖV 2018, 419
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 09.03.2015 - BT-Drs 18/4262
    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
    In diesem Sinne hat die Bundesregierung in der Folgezeit auch eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag beantwortet (Antwort der Bundesregierung vom 9. März 2015, BT-Drs. 18/4262 S. 4).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
    Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsänderungen, die nach der Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Tatsachengericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei ausländerrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 22 Rn. 14).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen.
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 46.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.2023 - 12 S 986/23

    Verbrauch der Abschiebungsandrohung vor Abschluss des Asylverfahrens -

    Die Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung - die nach § 34 Abs. 2 AsylG mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden soll - endet grundsätzlich erst mit der bestandskräftigen Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag und die damit verbundenen Nebenentscheidungen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.11.2021 - 11 S 1880/19 -, juris Rn. 18).

    Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamts für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG endet grundsätzlich weder vor der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts (vgl. zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot: BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 16; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 04.01.2023 - 22 L 2538/22 -, juris Ls. und Rn. 39, und vom 07.01.2022 - 22 L 2208/21 -, juris Rn. 15 ff.; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 34 AsylG Rn. 11; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 5 AsylG Rn. 9 ; weitergehend auch nach Bestandskraft: Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.05.2003 - 10 CS 03.981 -, juris Rn. 3) noch vor einer Erledigung oder einem "Verbrauch" dieser Abschiebungsandrohung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.03.2008 - 2 ME 133/08 -, juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschluss vom 09.02.2021 - 10 K 3748/20 -, juris Rn. 8; Hailbronner in: Hailbronner, AuslR, § 59 AufenthG Rn. 7 ; Funke-Kaiser in: GK-AsylG § 34 Rn. 17 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22

    Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten;

    Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen.
  • OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19

    Streit um die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines

    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2018 - BVerwG 1 C 7.17 -, juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 08.08.2018 - B 6 K 16.578

    Unrichtige Angaben im Aufenthaltserlaubnisverfahren kein geringfügiger Verstoß

    Dazu sah sich die Behörde insbesondere auch deshalb veranlasst, weil bis zum Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2018, wie dem Gericht bekannt ist, Rechtsunsicherheit bei Behörden und Rechtsanwälten darüber bestand, ob für eine Veränderung und damit auch die Verlängerung eines vom Bundesamt verfügten und befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 oder § 11 Abs. 7 AufenthG gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG die Ausländerbehörde oder gemäß § 75 Nr. 12 das Bundesamt zuständig ist (BVerwG, U. v. 25.01.2018 - 1 C 7/17 - InfAuslR 2018, 202/203f. : jeweils Ausländerbehörde - für § 11 Abs. 2 vgl. Rn. 13, für § 11 Abs. 7 vgl. Rn. 12-23).
  • VG Magdeburg, 15.09.2023 - 9 A 69/22

    Keine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Verkürzung der

    Der Kläger hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. zum Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen BVerwG, U. v. 25.1.2018 - BVerwG 1 C 7.17 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) weder einen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch auf Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren aus § 11 Abs. 4 AufenthG, zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), als allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage.
  • VGH Bayern, 03.06.2019 - 10 C 19.616

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die vom Bundesamt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (s. zur Begründung: Seite 5 des Bescheids, Nr. 4 1. Absatz) angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von der Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt geändert werden kann (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); bei der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2018 - 1 C 7.17 - juris) stand anders als im vorliegenden Fall das vom Bundesamt nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Ausreise inmitten (s. BVerwG a.a.O. Rn. 8, 16, 23).
  • VG Würzburg, 26.02.2024 - W 7 K 23.866

    Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Zweckfortfall, Minderjährige,

    Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2024 (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 1 C 7/17 - juris Rn. 11) hat die Klägerin einen entsprechenden Aufhebungsanspruch.
  • VG Stuttgart, 12.07.2018 - 1 K 13046/17

    Besonderes Bedürfnis für die Erteilung einer Grenzerlaubnis; Grenzübertritt mit

    Weiter folgt aus dem Regel-/Ausnahmeverhältnis, dass § 61 Abs. 3 BPolG eng auszulegen ist, um die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht auszuhöhlen (vgl. allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmevorschriften BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 16; und Beschluss vom 22.11.2016 - 1 B 117.16 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 5).
  • VG Augsburg, 10.04.2018 - Au 6 K 18.30244

    Erfolglose Klage gegen einen als unzulässig eingestuften Asylfolgeantrag

  • VG Düsseldorf, 07.01.2022 - 22 L 2208/21

    Abschiebungsandrohung; Erneuerung; Zweitbescheid; de-facto-Vaterschaft

  • VG Augsburg, 02.10.2018 - Au 4 K 17.50539

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • VG Freiburg, 08.01.2021 - A 4 K 387/18

    Nigeria; Abschiebungsverbot; HIV

  • VG Minden, 13.09.2023 - 1 L 762/23

    Abschiebungsandrohung Anordnung Befristung Beziehung, familiäre Einreise- und

  • VG Köln, 12.04.2018 - 19 K 11016/16
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